Bundesnaturschutzgesetz (1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen; zu pflegen und zu entwickeln, daß
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. (2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen
Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege








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